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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06   

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https://dejure.org/2008,19531
LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06 (https://dejure.org/2008,19531)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.05.2008 - L 14 U 45/06 (https://dejure.org/2008,19531)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. Mai 2008 - L 14 U 45/06 (https://dejure.org/2008,19531)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Dienstreise - Unterbrechung einer dienstlichen Abendveranstaltung - kein betrieblicher Zweck: Kundenkontakt - Baden im Swimmingpool - eigenwirtschaftliche Tätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII; § 212 SGB VII
    Anerkennung von Versicherungsschutz nach der gesetzlichen Unfallversicherung unter dem Gesichtspunkt einer Dienstreise bei Entsendungsfällen; Notwendigkeit des Bestehens einer sachlichen Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit einer Betriebstätigkeit; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Versicherungsschutz nach der gesetzlichen Unfallversicherung unter dem Gesichtspunkt einer Dienstreise bei Entsendungsfällen; Notwendigkeit des Bestehens einer sachlichen Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit einer Betriebstätigkeit; ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Bad in einem Swimmingpool - Geschäftsveranstaltung - fehlender innerer Zusammenhang - private Tätigkeit - Unterbrechung des Versicherungsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8
    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Abendveranstaltung zur Knüpfung geschäftlicher Kontakte mit Möglichkeiten der Freizeitgestaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06
    Dies erfordert eine sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BSG, vergleiche hierzu nur Urteil vom 04.09.2007 - Az.: B 2 U 24/06 R).

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte, und zu deren Beurteilung ist neben den Angaben des Versicherten auf die objektiven Umstände abzustellen (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - Az.: B 2 U 24/06 R).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - dritter Ort - Abgrenzung:

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.12.2003 - Az.: B 2 U 23/03 R) werde der Versicherungsschutz unterbrochen, solange der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Tätigkeit nicht übereinstimmten.
  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06
    Des Weiteren lässt sich ein innerer Zusammenhang zwischen dem Baden im Swimmingpool und der versicherten Tätigkeit nicht mit der Begründung herstellen, dieses sei wesentlicher Teil der geschäftlichen Gespräche gewesen (vgl. insoweit für die Nahrungsaufnahme BSG vom 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R -).
  • BSG, 10.08.1999 - B 2 U 30/98 R

    Unfallversicherungsschutz - Entsendung - Ausstrahlung - Auslandsbeschäftigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06
    Ebenfalls war nach Rückkehr des Klägers nach Deutschland eine Weiterbeschäftigung in leitender Position vorgesehen (hierzu BSG, Urteil vom 10.08.1999 - Az.: B 2 U 30/98 R).
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R

    Arbeitsunfall - Dienstreise - Unterkunft - Weg - Nahrungsaufnahme

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06
    Da der dortige Aufenthalt nach dem Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag für 36 Monate vorgesehen war und der Kläger am faktischen Beschäftigungsort eine Unterkunft genommen hatte, handelte es sich bei seinem Aufenthalt in J. /K. nicht um eine Dienstreise, auf die die besonderen, von der Rechtsprechung dafür entwickelten Grundsätze anzuwenden wären (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Az.: B 2 U 43/02 R; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 1, § 8 Rn. 87 ff.), sondern um eine Tätigkeit am - auswärtigen - Beschäftigungsort (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1975 - Az.: 2 RU 261/73; BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Az.: B 2 U 43/02 R).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06
    In Ausnahmefällen kann jedoch auch in derartigen Entsendungsfällen ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Dienstreise anerkannt werden (hierzu BSG, Urteil vom 28.06.1988 - Az.: 2 RU 60/87).
  • BSG, 19.03.1996 - 2 RU 14/95

    Versicherungsschutz während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06
    Ein solcher innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ist am Ort einer auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen als am inländischen Wohnort oder am Ort des Entsendeunternehmens (BSG, Urteil vom 19.03.1996 - Az.: 2 RU 14/95).
  • BSG, 08.07.1980 - 2 RU 25/80
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06
    Dem Baden bzw. Schwimmen ist ein betriebsbezogener Zweck allerdings dann beizumessen, wenn dies bei noch fortzusetzender versicherter Arbeit der Wiederherstellung oder Erhaltung seiner Arbeitskraft zu dienen bestimmt ist (vgl. BSGE a. a. O., S. 239; BSG vom 08.07.1980 - 2 RU 25/80 -).
  • BSG, 28.02.1962 - 2 RU 110/59
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06
    Das Baden, z. B. in einem Swimmingpool oder einem See, gehört ebenso wie das Essen und Trinken, der Verzehr von Genussmitteln oder das Rauchen in der Regel zum privaten unversicherten Bereich (vgl. Krasney in Brackmann: Handbuch der Sozialversicherung, § 8 Rdnr. 80, 86; BSGE 16, 236, 239).
  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 261/73
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2008 - L 14 U 45/06
    Da der dortige Aufenthalt nach dem Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag für 36 Monate vorgesehen war und der Kläger am faktischen Beschäftigungsort eine Unterkunft genommen hatte, handelte es sich bei seinem Aufenthalt in J. /K. nicht um eine Dienstreise, auf die die besonderen, von der Rechtsprechung dafür entwickelten Grundsätze anzuwenden wären (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Az.: B 2 U 43/02 R; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 1, § 8 Rn. 87 ff.), sondern um eine Tätigkeit am - auswärtigen - Beschäftigungsort (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1975 - Az.: 2 RU 261/73; BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Az.: B 2 U 43/02 R).
  • SG München, 07.03.2023 - S 9 U 276/21

    Erfrischungsbad als versicherte Tätigkeit

    Grundsätzlich gehört das Baden in einen Pool zwar ebenso wie das Essen und Trinken oder das Rauchen in der Regel zum privaten unversicherten Bereich (m. w. N. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 30.05.2008, L 14 U 45/06, juris).

    Dem Baden im Pool ist ein betriebsbezogener Zweck allerdings dann beizumessen, wenn dies bei noch fortzusetzender versicherter Arbeit der Wiederherstellung oder Erhaltung seiner Arbeitskraft zu dienen bestimmt ist (m. w. N. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 30.05.2008, L 14 U 45/06, juris).

  • SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 14/13

    Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen

    Ein solcher innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ist am Ort einer auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen als am inländischen Wohnort oder am Ort des Entsendeunternehmens (vgl. zum Vorstehenden: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.05.2008 - L 14 U 45/06 - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11 - jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).

    Auch wenn Baden, zum Beispiel in einem Swimmingpool oder einem See, in der Regel zum privaten, unversicherten Bereich gehört (vgl. dazu z. B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.05.2008 - L 14 U 45/06 -), ist von diesem Grundsatz hier eine Ausnahme zu machen, da die Kammer der Auffassung ist, dass Herr C die Zeugin L1 beim Schwimmengehen begleitete, weil er zur Erfüllung der Anweisung seines Arbeitgebers handelte und er eine seinem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte.

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